Informationen zu rechtlichen Grundlagen und Durchführungsbestimmungen für
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen
Empfehlungen zum Vorgehen bei "Ein Euro" Bescheid
Widerspruch gegen "1-€-Job"
Ein Euro Jobs - Fakten, Chancen, Risiken
Fakten "Ein Euro Jobs"
Checkliste: Bewertung Ein Euro Jobs
Hinweise und Handlungsmöglichkeiten für Träger und Gremien
Informationen zu rechtlichen Grundlagen und Durchführungsbestimmungen für
Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen
In den Diskussionen um die Hartz IV-Gesetze wird oft die Meinung vertreten, daß jede/r
Bezieher/in von Arbeitslosengeld II (ALG II) einen 1-€-Job annehmen müsse. Sozusagen müsse
als ‚Gegenleistung’ für den Bezug von ALG II ein Dienst für die Gemeinschaft erbracht werden.
Kanzler Schröder formuliert es so:’ Wer eine Leistung bekommt, von dem darf auch eine
Gegenleistung verlangt werden’. Schon die Abschnittsüberschrift ‚Leistungen zur Eingliederung in Arbeit’ des dritten Kapitels im
Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sagt etwas anderes. Selbst die Bundesagentur für
Arbeit (BA) irrt, wenn sie die Annahme einer Arbeitsgelegenheit (nach §2 SGB II) als
‚Mitwirkungsbeitrag des Hilfeempfängers zur Reduzierung seiner Hilfebedürftigkeit’ interpretiert.
Der § 2 weist lediglich auf die Verpflichtung der Erwerbslosen hin, sich vorrangig und
eigenverantwortlich um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit zu bemühen. So ist auch nicht
von ‚angeordneten’ sondern von ‚angebotenen’ Arbeitsgelegenheiten die Rede.
Die Gesetzesgrundlage dieser 1-€-Jobs (korrekt muß es heißen „Arbeitsgelegenheiten mit
Entschädigung für Mehraufwendungen“) ist der § 16 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Teil 2
in der letzten Fassung vom 21.3.2005.
Herausgegeben vom Theoriearbeitskreis des Verbundes der Bildungsstätten und Tagungshäuser im Wendland
(Mai 2005)
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Empfehlungen zum Vorgehen bei "Ein Euro" Bescheid
Der Heranziehungsbescheid zur MAE muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein
(§ 33 SGB X) und mindestens folgendes beinhalten: Erlassende Behörde, durchführenden Träger, Beschreibung der Tätigkeit, Arbeitsort, Arbeits-Zeiten, Gesamtdauer der Maßnahme und die Höhe der Aufwandsentschädigung.
Was tun, wenn Arbeitslose eine unzulässige oder zweifelhafte Zuweisung in MAE erhalten?
o Umgehend Gespräch mit dem Vermittler suchen (oder schreiben): vorrangige Hilfen analog SGB III einfordern, Erforderlichkeit kritisch hinterfragen (Wie soll es nach der MAE weiter gehen?), schriftliche Begründung für die Erforderlichkeit aus Sicht des Amtes einfordern.
- Herausfinden, ob es in der Einsatzstelle einen Betriebsrat gibt und Kontakt aufnehmen (wichtig zur Prüfung der "Zusätzlichkeit" der MAE); ersatzweise an die zuständige Gewerkschaft wenden.
- Wenn das Amt an der Zuweisung festhält: Widerspruch einlegen! In der Begründung die fehlende "Erforderlichkeit" darlegen, ggf. auch die fehlende "Zusätzlichkeit".
- Gleichzeitig einen "Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung" der Zuweisung stellen (weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat).
- Solange der "Antrag auf Aussetzung" nicht positiv beschiede wurde, die MAE "erst einmal" antreten (da ansonsten auch bei rechtswidrigen Zuweisungen die Regelleistung um 30% gekürzt wird!
- Während der MAE ein Tagebuch führen: Welche Tätigkeiten mussten ausgeführt werden? Wie wurde konkret qualifiziert? Was hat man gelernt - oder eben auch nicht?
Quelle: A-Info März 2005

Der Beispieltext muss jeweils an den konkreten Fall angepasst werden.
Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom
.......................................................
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen Ihren Heranziehungsbescheid zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II vom ..................................... mir zugegangen am ..................................... lege ich hiermit WIDERSPRUCH ein.
Begründung:
Arbeitgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II sind nachrangig gegenüber anderen Eingliederungshilfen. Seit dem Inkrafttreten des SGB II wurden mir aber noch keine anderen Hilfen wie etwa Weiterbildungsmaßnahmen angeboten. Stellenangebote in reguläre Arbeit habe ich auch nicht erhalten. Arbeitsgelegenheiten sind nach SGB II vorgesehen für " Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können" (§16 Abs. 3 S. 1 SGB II). Seit Inkrafttreten des SGB II wurde mir nicht ausreichend Zeit eingeräumt, um über Eigenbemühungen eine reguläre Arbeit finden zu können.
Arbeitsgelegenheiten sind Eingliederungsleistungen und somit nur zulässig, soweit sie erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 SGB II). Die von mir geforderten Tätigkeiten [hier konkret beschreiben] erhöhen aber nicht meine Chancen auf Eingliederung in Arbeit. Ich verfüge bereits über entsprechende [bzw. höherwertige] Kenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen [hier konkret benennen].
Ein Training meiner Beschäftigungsfähigkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. [durch Aktivitäten belegen, z. B: Durch meine zuverlässige und gewissenhafte ehrenamtliche Tätigkeit bei.... bin ich mit den allgemeinen Anforderungen einer Erwerbsarbeit vertraut und diesen gewachsen.] Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit den Sanktionen mit dem Verbot von Zwangsarbeit kollidiert, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll" - so Prof. Uwe
Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht, in "info also" 5/2003, S. 206".
Ich beantrage daher die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit zurückzunehmen und mir eine geeignete Eingliederungsleistung anzubieten.
Mit freundlichen Grüßen
....................................... [Datum] ....................................... (Unterschrift]
Quelle: A-Info März 05

Ein Euro Jobs - Fakten, Chancen, Risiken
Hartz IV ist Geschichte. Und Alltag für Millionen.
Arbeit Suchende, von Arbeitslosigkeit Bedrohte, Unternehmer, Agenturen für Arbeit, Sozialverbände, Gewerkschaften: Auf unterschiedliche Art und aus verschiedenen Interessen suchen Betroffene
Orientierung und Information in einem schier unüberschaubaren Wust von Paragrafen, Verordnungen, Erlassen.
Aktuell auf der Agenda und immer mehr an Bedeutung gewinnend: Die "Ein Euro Jobs".
Einigkeit herrscht bei allen Beteiligten darüber, dass "Ein Euro Jobs" keinesfalls reguläre "Normal" Arbeitsplätze vernichten dürfen.
Aber was verbirgt sich hinter diesem plakativen Begriff, der momentan in aller öffentlichen Diskussion ist? Wo liegen die Chancen und die Risiken?
HALZ bringt Licht ins Halbdunkel von "Ein Euro": Grundlegende Fakten, eine Checkliste zur Beurteilung dieser Jobs und Hinweise speziell für Träger und Gremien.
HALZ hat's …
Klaus-Dieter Gleitze, Januar 05
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Fakten "Ein Euro Jobs"
"Ein Euro Jobs" = öffentlich geförderte Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung für Alg II EmpfängerInnen
(nach § 16 SGB II; ab 01.01.05 Pflichtarbeit)
Die Ausgestaltung von "Ein Euro Jobs" ist von Region zu Region unterschiedlich.
Allgemeines
- Pflichtarbeit; kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts, sondern nicht-versicherungspflichtige Beschäftigung im Sozialrechtsverhältnis.
Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu Alg II "angemessene" Mehraufwandentschädigung
- Schaffung einer solchen Arbeitsgelegenheit:
Förderantrag des Trägers (z. B. Kommune)
rechtsmittelfähige Bewilligung der Arbeitsagentur einer individuellen, pauschalen Förderleistung.
- Erschließung / Bereitstellung der Pflichtarbeitsplätze durch Träger
- Ausschreibungsverfahren nicht notwendig
Wie sieht "Ein Euro" Job aus?
- Die Einzelfall bezogene Leistung an Träger besteht aus monatlicher Teilnehmerpauschale von maximal 500 €. Darin enthalten u.a.:
- Entschädigung für Mehraufwendungen (z.B. 1 Euro/Std.)
- begleitende, betreuende und qualifizierende Maßnahmen
- Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Arbeitskleidung
- Förderdauer in der Regel 6 bis 12 Monate
- Teilnehmer zählen ab 15 Wochenstunden Pflichtarbeit nicht als arbeitslos
- Sanktionen bei Job-Ablehnung ohne wichtigen Grund trotz Rechtsfolgenbelehrung
- Urlaub zwei Tage pro vollem Kalendermonat
- Gleiche betriebliche Regelungen wie für Arbeitnehmer bei Arbeitszeit, Dienst- und Schutzkleidung, Einlasskontrollen
- Betrieb lenkt und organisiert Arbeitseinsatz, nicht die Agentur
Fördervoraussetzungen "Ein Euro Job" (nach §199 SGB III)
- Gemeinnützigkeit
Arbeitsgelegenheiten müssen unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen.
- Zusätzlichkeit
Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden.
- Hinreichende Bestimmtheit / konkrete Beschreibung der Arbeitsgelegenheit
Festgelegt werden muss z.B.: Art / Umfang / Struktur / Inhalte / Ort / Qualifizierung / Zahl der Teilnehmer usw.
- Arbeitsmarktpolitische Zweckmäßigkeit
d.h. Eignung zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit bzw. Hinführung an die Integration in Arbeit
- Gesamtgesellschaftliches Interesse
(z.B. Verbesserung der Infrastruktur, aber nicht: nur öffentliches oder kommerzielles Interesse)
- Verbund von Trägern möglich zur Organisation von Zusatzjobs
Forderungen/Mindeststandards
- freiwillige Entscheidung der Betroffenen zu Arbeitsgelegenheiten
- keine Sanktionen bei Ablehnung
- persönliche Eignung für angebotene Beschäftigung, Wahlmöglichkeiten, Zuweisung beinhaltet berufliche Qualifizierung oder Berufsplanung
- sozialpädagogische Begleitkonzepte für dauerhafte Beschäftigungsfähigkeit
- nur für gemeinnützige Zwecke, kein "öffentliches" und/oder "kommerzielles Interesse"
- Übernahme sämtlicher Kosten im Voraus, die mit Ausübung der Arbeitsgelegenheit in Verbindung
stehen (bei Fahrtkosten: Monatsticket oder angemessenen Pauschale von 0,20 € pro km, Arbeitskleidung, Kinderbetreuungskosten etc.)
- Weiterzahlung im Krankheitsfall der Mehraufwandsentschädigung
- Beschäftigungsvertrag abschließen mit: Beginn und Dauer, Einsatzorte, Umfang/Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte, ggf. Qualifizierung / Praktikum / Betreuung, Höhe der Mehraufwandentschädigung, Arbeitsschutz, Haftung, Unfallversicherung, Urlaub, Ansprechpartner beim Träger
- Angemessene Entschädigung mind. 2 € die Stunde
Klaus-Dieter Gleitze. Januar 2005
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Checkliste: Bewertung Ein Euro Jobs
- Ist die konkrete Tätigkeit tatsächlich zusätzlich?
- Ist die Zusätzlichkeit ausschließlich darin begründet, dass die Kommune oder der Träger zur Zeit keine Mittel haben, um diese Tätigkeit regulär zu bezahlen? In diesem Fall müssen erhöhte Anforderungen an die Zusätzlichkeit gestellt werden.
- Ist sicher gestellt, dass keine Arbeitsplätze verdrängt werden?
- Gibt es einen regionalen Konsens über die Einsatzfelder öffentlich geförderter Beschäftigung?
- Gibt es einen Beirat, der bei Planung und Umsetzung prüft, dass die Zusätzlichkeitskriterien bei ABM keinesfalls unterschritten werden?
- Gibt es eine genaue Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitsbeschreibung für die Arbeitsgelegenheit? Wird den Arbeitslosen die Tätigkeitsbeschreibung mitgeteilt?
- Erhalten die Arbeitslosen einen Beschäftigungsvertrag?
- Ist die Arbeitsgelegenheit zum Zweck der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt tatsächlich erforderlich? Sind andere Möglichkeiten der Beschäftigung (sowohl sozialversicherungspflichtige als auch ABM) vorher geprüft worden und gescheitert?
- Hat der Träger in den letzten zwei Jahren die Zahl der Stammkräfte verringert?
- Werden die Stammkräfte tariflich bezahlt?
- Gibt es eine Weiterbildungsinitiative, um nicht besetzte Stellen möglichst qualifikationsgerecht besetzen zu können?
- Entsprechen die Tätigkeitsfelder den beruflichen Qualifikationen der Erwerbslosen oder fördern sie die
De-Qualifikation?
- Ist die Bezahlung angemessen?
- Werden Fahrtkosten zusätzlich zur Mehraufwandsentschädigung übernommen?
- Ist die Arbeitszeit begrenzt, so dass noch Gelegenheit zur Arbeitssuche besteht?
- Ist sichergestellt, dass mit den Arbeitslosen ein konkreter Eingliederungsweg und ein konkretes
Ziel der Maßnahme verabredet wurden?
- Sieht die Eingliederungsvereinbarung konkrete Qualifizierungselemente vor, auf die im Zweifel ein Rechtsanspruch besteht?
- Gibt es beim Träger einen Betreuer für die Maßnahmeteilnehmer?
- Wird durch Hilfen (z.B. Unterstützung bei Bewerbungen, Schuldnerberatung, Kinderbetreuung usw.) die Eingliederung gefördert?
- Gibt es sozialpädagogische Begleitung, wenn dies erforderlich ist?
- Werden während der Maßnahme vermittlerische Bemühungen unternommen?
Klaus-Dieter Gleitze. Januar 2005
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Hinweise und Handlungsmöglichkeiten für Träger und Gremien
- Unterrichtung: Betriebsrat ist nach § 80 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, damit er seinen Aufgaben nach Betriebsverfas-sungsgesetz nachkommen kann. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auch auf Personen, die
nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.
Eine vergleichbare Informationspflicht und Überwachungsmöglichkeit gibt es auch für Personalräte nach §§ 66 und 68 BPersVG.
- Einstellung: Mitbestimmung auch schon bei ehrenamtlichem Einsatz (Bei-spiel: DRK Einsatzkräfte). Dies entspricht dem Schutzzweck des § 99 Abs. 2 BetrVG, insbesondere dem Schutz der bereits im Betrieb Beschäftigten.
- Verweigerung: Für Personalvertretung besteht Möglichkeit, die
Zustimmung zu verweigern, wenn
- ein Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften vorliegt,
- bereits Beschäftige von Entlassung bedroht sind
- oder bereits Beschäftigte benachteiligt werden könnten. (ISA 3/2004, Seite 16)
was noch …
- Checkliste "Beurteilung öffentlich geförderter Beschäftigung" überprüfen
(s. www.halz.org)
- "Ein Euro" Beiräte auf regionaler Ebene einrichten
Beiräte, insbes. mit Arbeitgebern, Handwerkskammern, Gewerkschaften (Betriebsräte können im Einzelfall hinzugezogen werden)
- Kontrolle ausüben
"Zusätzlichkeit", "öffentliches Interesse" und "Inhalte der Maßnahmen" im Konsens entscheiden
- Informationen sammeln, z.B. bei:
www.arbeitnehmerkammer.de
www.bundesagentur.de
www.sozialpolitik-aktuell.de
www.halz.org (hier auch Direktkontakt für Seminare, Vorträge etc. zu diesem und zu anderen Themen)
Klaus-Dieter Gleitze, Januar 05
© HALZ
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